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§ 12 RRG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 1201.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 1201.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

Paragraph 12, (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Privatrundfunkbehörde sowie der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

  1. Absatz 2,Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Privatrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.
  2. Absatz 3,Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Privatrundfunkbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017424

Alte Dokumentnummer

N1199956494L