Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Kapitel VIKapitel römisch sechs
Die Vorprüfungsausschüsse
Artikel 26
Zusammensetzung der Vorprüfungsausschüsse
(1)Absatz eins,Jede dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegte Rechtssache wird zunächst einem Vorprüfungsausschuß unterbreitet.
(2)Absatz 2,Dem Ausschuß gehört von Amts wegen an
jeder für eine beklagte Vertragspartei gewählte Richter oder,
wenn ein solcher fehlt, also in einem der in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Fälle, eine nach jener Bestimmung benannte Person.
(3)Absatz 3,Die beiden weiteren Mitglieder sind die ersten beiden Richter, die nach Artikel 21 Absatz 4 ausgelost wurden. Wenn einer dieser Richter verhindert ist oder sich für befangen erklärt, wird er entsprechend der durch die genannte Auslosung festgelegten Rangordnung durch eines der übrigen Mitglieder der Kammer ersetzt.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz im Ausschuß führt einer der nach Absatz 3 bestimmten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
(5)Absatz 5,Wird Artikel 21 Absatz 6 angewendet, so prüft der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehende oder in Bildung begriffene Ausschuß auch die zweite Sache.
Dokumentnummer
NOR12015189
Alte Dokumentnummer
N1199443179J