Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
02.10.1994 bis 31.03.1995 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2627.04.199531.10.1998 § → § BGBl. Nr. 397/1996 · aufgehoben
Art. 2601.04.199526.04.1995 § → § BGBl. Nr. 743/1995
Art. 2602.10.199431.03.1995 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.1995danach: BGBl. Nr. 743/1995

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch sechs

Die Vorprüfungsausschüsse

Artikel 26

Zusammensetzung der Vorprüfungsausschüsse

  1. Absatz eins,Jede dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegte Rechtssache wird zunächst einem Vorprüfungsausschuß unterbreitet.
  2. Absatz 2,Dem Ausschuß gehört von Amts wegen an
    1. Litera a
      jeder für eine beklagte Vertragspartei gewählte Richter oder,
    2. Litera b
      wenn ein solcher fehlt, also in einem der in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Fälle, eine nach jener Bestimmung benannte Person.
  3. Absatz 3,Die beiden weiteren Mitglieder sind die ersten beiden Richter, die nach Artikel 21 Absatz 4 ausgelost wurden. Wenn einer dieser Richter verhindert ist oder sich für befangen erklärt, wird er entsprechend der durch die genannte Auslosung festgelegten Rangordnung durch eines der übrigen Mitglieder der Kammer ersetzt.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz im Ausschuß führt einer der nach Absatz 3 bestimmten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
  5. Absatz 5,Wird Artikel 21 Absatz 6 angewendet, so prüft der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehende oder in Bildung begriffene Ausschuß auch die zweite Sache.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015189

Alte Dokumentnummer

N1199443179J