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Art. 26

Fassungen
27.04.1995 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 397/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2627.04.199531.10.1998 § → § BGBl. Nr. 397/1996 · aufgehoben
Art. 2601.04.199526.04.1995 § → § BGBl. Nr. 743/1995
Art. 2602.10.199431.03.1995 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

27.04.1995BGBl. Nr. 397/1996

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Kapitel römisch sechs

Die Vorprüfungsausschüsse

Artikel 26

Zusammensetzung der Vorprüfungsausschüsse

  1. Absatz eins,Jede dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegte Rechtssache wird zunächst einem Vorprüfungsausschuß unterbreitet.
  2. Absatz 2,Dem Ausschuß gehört von Amts wegen an
    1. Litera a
      jeder für eine beklagte Vertragspartei gewählte Richter oder,
    2. Litera b
      wenn ein solcher fehlt, also in einem der in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Fälle, eine nach jener Bestimmung benannte Person.
  3. Absatz 3,Die beiden weiteren Mitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten vom Plenum für sechs Monate zu wählen.

In derselben Art und für dieselbe Zeit sind vier weitere Richter als Ersatzrichter zu wählen. Sie ersetzen in der vom Plenum festgesetzten Reihenfolge die Mitglieder, die nicht teilnehmen können oder befangen sind.

  1. Absatz 4,Den Vorsitz im Ausschuß führt einer der nach Absatz 3 bestimmten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
  2. Absatz 5,Wird Artikel 21 Absatz 7 angewendet, so prüft der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehende oder in Bildung begriffene Ausschuß auch die zweite Sache.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015895

Alte Dokumentnummer

N1199656890J