Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1995Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 743 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Kapitel VIKapitel römisch sechs
Die Vorprüfungsausschüsse
Artikel 26
Zusammensetzung der Vorprüfungsausschüsse
(1)Absatz eins,Jede dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegte Rechtssache wird zunächst einem Vorprüfungsausschuß unterbreitet.
(2)Absatz 2,Dem Ausschuß gehört von Amts wegen an
jeder für eine beklagte Vertragspartei gewählte Richter oder,
wenn ein solcher fehlt, also in einem der in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Fälle, eine nach jener Bestimmung benannte Person.
(3)Absatz 3,Die beiden weiteren Mitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten vom Plenum für sechs Monate zu wählen.
In derselben Art und für dieselbe Zeit sind vier weitere Richter als Ersatzrichter zu wählen. Sie ersetzen in der vom Plenum festgesetzten Reihenfolge die Mitglieder, die nicht teilnehmen können oder befangen sind.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz im Ausschuß führt einer der nach Absatz 3 bestimmten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
(5)Absatz 5,Wird Artikel 21 Absatz 6 angewendet, so prüft der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehende oder in Bildung begriffene Ausschuß auch die zweite Sache.
Dokumentnummer
NOR12015527
Alte Dokumentnummer
N1199551690J