Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Anlage zu § 2
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L. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Umweltschutzpolitik.
Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes. Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.
Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes auf dem Gebiet des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.
Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.
Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Angelegenheiten des Meß-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes.
Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fällt.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.
Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.
Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung.
Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge;
Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
Allgemeine Bevölkerungspolitik.
Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um
zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es
sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
Anmerkung
NOV: Art. VII, BGBl. Nr. 45/1991.
ÜR: Art. VIII und IX, BGBl. Nr. 45/1991.
Schlagworte
Meßwesen, Auswertewesen, Naturschutz, Eherecht, Vormundschaftsrecht,
Pflegschaftsrecht, Mutterschaftsfürsorge, Ausbildung, Fortbildung