Rechtstracker.at

Anl. 2l BMG

Fassungen
01.04.2000 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 16/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2l01.09.200428.02.2007 § → § BGBl. I Nr. 73/2004 · aufgehoben
Anl. 2l01.04.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 16/2000 · aufgehoben
Anl. 2l15.02.199731.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 21/1997
Anl. 2l01.05.199614.02.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
Anl. 2l01.01.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 1105/1994
Anl. 2l01.02.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 45/1991
Anl. 2l01.04.198731.01.1991 § → § BGBl. Nr. 78/1987
Anl. 2l21.02.198631.03.1987 BGBl. Nr. 76/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 l

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 16/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Anlage zu Paragraph 2 L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von
    Dienstleistungen.
    Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von
    Rohrleitungsangelegenheiten.
    Angelegenheiten des Ladenschlusses.
    Gewerbliche und industrielle Forschung.
    Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Bergwesens.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
  4. Ziffer 4
    Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Ziffer 3 und 5 fällt.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen fallen.
  6. Ziffer 6
    Wettbewerbsangelegenheiten.
  7. Ziffer 7
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,)
  8. Ziffer 8
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,)
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten des Tourismus.
  10. Ziffer 10
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,)
  11. Ziffer 11
    Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
  12. Ziffer 12
    Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
  13. Ziffer 13
    Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 2, fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie. Starkstromwegerecht.
    Angelegenheiten der Kernenergie.
    Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, Artikel 2,
  14. Ziffer 14
    Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
  15. Ziffer 15
    Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen.
  16. Ziffer 16
    Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Ziffer 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
  17. Ziffer 17
    Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA, beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT/WTO wahrzunehmen sind, wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.
  18. Ziffer 18
    Verkehr auch mit anderen als den in Ziffer 17, genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Ziffer 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
  19. Ziffer 19
    Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen.
  20. Ziffer 20
    Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
  21. Ziffer 21
    Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:
    1. Litera a
      Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
    2. Litera b
      Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
    3. Litera c
      Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
    4. Litera d
      Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
    5. Litera e
      Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
    6. Litera f
      Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen.
    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H., der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.
  22. Ziffer 22
    Baukoordinierung.
  23. Ziffer 23
    Bundesmobilienverwaltung.
  24. Ziffer 24
    Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds.
    Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.
    Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.
    Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung.
  25. Ziffer 25
    Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
  26. Ziffer 26
    Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
  27. Ziffer 27
    Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
  28. Ziffer 28
    Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
  29. Ziffer 29
    Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
  30. Ziffer 30
    Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
  31. Ziffer 31
    Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
  32. Ziffer 32
    Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
  33. Ziffer 33
    Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  34. Ziffer 34
    Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    1. Litera a
      Arbeitsvertragsrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;
      Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;
      hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
    2. Litera b
      Arbeitnehmerschutzrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;
      Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;
      Arbeitsinspektorate mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
    3. Litera c
      Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;
      Angelegenheiten des Schlichtungswesens;
      Angelegenheiten der Betriebsvertretung.
    4. Litera d
      Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von
      Lohntarifen.
  35. Ziffer 35
    Angelegenheiten des Arbeitsmarktes;
    Arbeitslosenversicherung.

Anmerkung

Siehe auch Art. IV und VI, BGBl. Nr. 78/1987.
zu Z 21 vgl. Art. II, BGBl. Nr. 419/1992

Schlagworte

Technik, Ingenieurkammer, Raumordnung, Bauwesen, Wohnungswesen,
Maßwesen, Gewichtswesen, Prüfzeichen, Ingenieurwesen,
Wirtschaftspolitik, Arbeitsrecht, Maschinenwesen

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40005092