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Anl. 2f BMG

Fassungen
15.02.1997 bis 31.03.2000 — BGBl. I Nr. 21/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2f15.02.199731.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 21/1997 · aufgehoben
Anl. 2f01.05.199614.02.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
Anl. 2f01.01.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 1105/1994
Anl. 2f01.02.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 45/1991
Anl. 2f01.04.198731.01.1991 § → § BGBl. Nr. 78/1987
Anl. 2f21.02.198631.03.1987 BGBl. Nr. 76/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 f

Inkrafttretensdatum

15.02.1997BGBl. I Nr. 21/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

                                                      Anlage zu § 2

                                                      -------------

F. BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
    Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens sowie des Spreng- und Schießmittelwesens im Bergbau. Besorgung der Aufgaben eines österreichischen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL. Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; Ein- und Auswanderungswesen. Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.
    Untersuchung von Grenzzwischenfällen.
    Volkszählungswesen.
    Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung, Flüchtlingswesen; Angelegenheiten der Auslieferung und der Durchlieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind. Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
    Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden
    Angelegenheiten der Pressepolizei.
    Wappenwesen.
    Veranstaltungswesen.
    Paßangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
    Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen einschließlich der Angelegenheiten des Rettungswesens und der Feuerwehr.
    Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen.
    Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie in Angelegenheiten der Straßenpolizei.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung und Vermarkung.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.
  5. Ziffer 5
    Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Namensrechts, Führung der Personenstandsverzeichnisse und administrative Eheangelegenheiten.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten der auf Grund der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren.
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den Ländern.
  8. Ziffer 8
    Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.
  11. Ziffer 11
    Angelegenheiten des Zivildienstes.
  12. Ziffer 12
    Führung des öffentlichen Denkmals und Museums Mauthausen (Gedenkstätte Mauthausen).
  13. Ziffer 13
    Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.

Anmerkung

NOV: Art. VII, BGBl. Nr. 45/1991
ÜR: Art. VIII und IX, BGBl. Nr. 45/1991.

Schlagworte

Einwanderungswesen, Vereinsangelegenheiten, subsidiäre Zuständigkeit, Waffenwesen, Schießwesen, Stiftungswesen

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12016114

alte Dokumentnummer

N1199710131D