Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Geschäftsordnung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde
§ 14. (1) Der Vorsitzende der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird von den Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählt. Die konstituierende Sitzung wird vom richterlichen Mitglied einberufen.Paragraph 14, (1) Der Vorsitzende der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird von den Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählt. Die konstituierende Sitzung wird vom richterlichen Mitglied einberufen.
(2)Absatz 2,Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3)Absatz 3,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Schlagworte
Regionalradiobehörde
Dokumentnummer
NOR12016546
Alte Dokumentnummer
N1199761522J