Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Geschäftsordnung der Regionalradiobehörde
§ 14. (1) Der Vorsitzende der Regionalradiobehörde wird von den Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählt. Die konstituierende Sitzung wird vom richterlichen Mitglied einberufen.Paragraph 14, (1) Der Vorsitzende der Regionalradiobehörde wird von den Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählt. Die konstituierende Sitzung wird vom richterlichen Mitglied einberufen.
(2)Absatz 2,Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3)Absatz 3,Die Regionalradiobehörde gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Dokumentnummer
NOR12014598
Alte Dokumentnummer
N1199328909J