Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.08.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Geschäftsordnung der Privatrundfunkbehörde
§ 14. (1) Der Vorsitz in der Privatrundfunkbehörde kommt dem richterlichen Mitglied zu. Dieses hat die konstituierende Sitzung einzuberufen.Paragraph 14, (1) Der Vorsitz in der Privatrundfunkbehörde kommt dem richterlichen Mitglied zu. Dieses hat die konstituierende Sitzung einzuberufen.
(2)Absatz 2,Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3)Absatz 3,Die Privatrundfunkbehörde gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Dokumentnummer
NOR12017289
Alte Dokumentnummer
N1199914475O