Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
5. Abschnitt
Dachverband der Seniorenorganisationen
§ 24. (1) Schließen sich Seniorenorganisationen zu einem Dachverband im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, zusammen und sind auf Vorschlag der dem Dachverband angehörenden Seniorenorganisationen insgesamt mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden und gehören nach den Statuten des Dachverbandes diese Mitglieder dem Vorstand des Dachverbandes an, so ist der Bundeskanzler ermächtigt, mit dem Dachverband einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen werden:Paragraph 24, (1) Schließen sich Seniorenorganisationen zu einem Dachverband im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233, zusammen und sind auf Vorschlag der dem Dachverband angehörenden Seniorenorganisationen insgesamt mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bestellt worden und gehören nach den Statuten des Dachverbandes diese Mitglieder dem Vorstand des Dachverbandes an, so ist der Bundeskanzler ermächtigt, mit dem Dachverband einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen werden:
die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie;
die Vergabe von Förderungen gemäß § 19;die Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 19,;
die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.
(2)Absatz 2,Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:Im Vertrag gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,
der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
die Berichtspflicht an den Bundeskanzler und
die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Dachverband.die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen beim Dachverband.
(3)Absatz 3,Solange dem Dachverband die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Bundesseniorenbeirates'' zu führen.Solange dem Dachverband die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Bundesseniorenbeirates'' zu führen.
(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler hat im Bundesgesetzblatt den Dachverband kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.Der Bundeskanzler hat im Bundesgesetzblatt den Dachverband kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.
Dokumentnummer
NOR12016834
alte Dokumentnummer
N1199812351U