Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.07.1998 bis 31.03.2000 — BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 94/2012
§ 2401.04.200031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2000
§ 2401.07.199831.03.2000 BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 84/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. I Nr. 46/2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

5. Abschnitt

Dachverband der Seniorenorganisationen

Paragraph 24, (1) Schließen sich Seniorenorganisationen zu einem Dachverband im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233, zusammen und sind auf Vorschlag der dem Dachverband angehörenden Seniorenorganisationen insgesamt mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bestellt worden und gehören nach den Statuten des Dachverbandes diese Mitglieder dem Vorstand des Dachverbandes an, so ist der Bundeskanzler ermächtigt, mit dem Dachverband einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen werden:

  1. Ziffer eins
    die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie;
  2. Ziffer 2
    die Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 19,;
  3. Ziffer 3
    die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.
  1. Absatz 2,Im Vertrag gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,
    2. Ziffer 2
      der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
    3. Ziffer 3
      die Berichtspflicht an den Bundeskanzler und
    4. Ziffer 4
      die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen beim Dachverband.
  2. Absatz 3,Solange dem Dachverband die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Bundesseniorenbeirates'' zu führen.
  3. Absatz 4,Der Bundeskanzler hat im Bundesgesetzblatt den Dachverband kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR12016834

alte Dokumentnummer

N1199812351U