Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 94/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 94/2012
§ 2401.04.200031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2000
§ 2401.07.199831.03.2000 BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 94/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

5. Abschnitt
Dachverband der Seniorenorganisationen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Verein „Österreichischer Seniorenrat“ mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange
    1. Ziffer eins
      Seniorenorganisationen gemäß Paragraph 3, ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bestellt worden sind, und
    2. Ziffer 2
      diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des „Österreichischen Seniorenrates“ nach dessen Statuten angehören.
  2. Absatz 2,Der „Österreichische Seniorenrat“ ist verpflichtet, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3,In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der „Österreichische Seniorenrat“ den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, mit dem „Österreichischen Seniorenrat“ einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem „Österreichischen Seniorenrat“ gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:
    1. Ziffer eins
      die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
    2. Ziffer 2
      die Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 19,,
    3. Ziffer 3
      die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.
  5. Absatz 5,Im Vertrag gemäß Absatz 4, ist insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,
    2. Ziffer 2
      der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
    3. Ziffer 3
      die Berichtspflicht an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
    4. Ziffer 4
      die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen beim „Österreichischen Seniorenrat“.
  6. Absatz 6,Solange dem „Österreichischen Seniorenrat“ die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesseniorenbeirates“ zu führen.

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR40142938