Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 46/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,.
Text
5. Abschnitt
Dachverband der Seniorenorganisationen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Verein “Österreichischer Seniorenrat” mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange
Seniorenorganisationen gemäß § 3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden sind, undSeniorenorganisationen gemäß Paragraph 3, ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bestellt worden sind, und
diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des “Österreichischen Seniorenrates” nach dessen Statuten angehören.
(2)Absatz 2,Der “Österreichische Seniorenrat” ist verpflichtet, das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.
(3)Absatz 3,In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der “Österreichische Seniorenrat” den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist ermächtigt, mit dem “Österreichischen Seniorenrat” einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem “Österreichischen Seniorenrat” gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:
die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
die Vergabe von Förderungen gemäß § 19,die Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 19,,
die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.
(5)Absatz 5,Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen:Im Vertrag gemäß Absatz 4, ist insbesondere festzulegen:
die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,
der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
die Berichtspflicht an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim “Österreichischen Seniorenrat”.die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen beim “Österreichischen Seniorenrat”.
(6)Absatz 6,Solange dem “Österreichischen Seniorenrat” die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung “Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates” zu führen.Solange dem “Österreichischen Seniorenrat” die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung “Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates” zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
NOR40009835