Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1999Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Ausschreibung der Sendelizenzen
§ 18. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.Paragraph 18, (1) Die Privatrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
(2)Absatz 2,Eine weitere Ausschreibung gemäß Abs. 1 hat stattzufinden:Eine weitere Ausschreibung gemäß Absatz eins, hat stattzufinden:
sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 17 Abs. 3;unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 17, Absatz 3,;
wenn der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 nicht erbracht wurde.wenn der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 20, Absatz 4, nicht erbracht wurde.
Dokumentnummer
NOR12017433
Alte Dokumentnummer
N1199956503L