Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Ausschreibung der Sendelizenzen
§ 18. Die Regionalradiobehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können. Paragraph 18, Die Regionalradiobehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Dokumentnummer
NOR12014602
Alte Dokumentnummer
N1199328913J