Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Ausschreibung der Sendelizenzen
§ 18. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können. Paragraph 18, Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Schlagworte
Regionalradiobehörde
Dokumentnummer
NOR12016548
Alte Dokumentnummer
N1199761524J