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§ 50 NRWO

Fassungen
25.06.1999 bis 30.09.2011 — BGBl. I Nr. 90/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute18.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 5001.10.201117.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 5025.06.199930.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 90/1999
§ 5001.05.199324.06.1999 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. I Nr. 90/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011danach: BGBl. I Nr. 43/2011

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen und Regionalparteilisten

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
  2. Absatz 2,Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Landesparteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
  3. Absatz 3,Haben solcherart alle Wahlwerber auf einer Regionalparteiliste auf ihre Wahlwerbung verzichtet, so gilt lediglich diese Regionalparteiliste als zurückgezogen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12017555

Alte Dokumentnummer

N1199959678L