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§ 50 NRWO

Fassungen
01.10.2011 bis 17.04.2013 — BGBl. I Nr. 43/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute18.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 5001.10.201117.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 5025.06.199930.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 90/1999
§ 5001.05.199324.06.1999 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. I Nr. 43/2011

Außerkrafttretensdatum

17.04.2013danach: BGBl. I Nr. 66/2013

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen und Regionalparteilisten

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
  2. Absatz 2,Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Landesparteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
  3. Absatz 3,Haben solcherart alle Wahlwerber auf einer Regionalparteiliste auf ihre Wahlwerbung verzichtet, so gilt lediglich diese Regionalparteiliste als zurückgezogen.

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40129355