Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 26/1855
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§. 124.Paragraph 124,
Ist auch der Mutterkuchen vorgefunden, so hat man zu untersuchen, ob er ganz oder nur ein Theil desselben vorhanden sei; es ist sein Gewicht, seine Gestalt, seine Dicke, Farbe, der frische oder faule Zustand, sowie eine deutliche Beschreibung seines Gewebes und der Eihäute selbst anzugeben, daher sein Blutreichthum, vorhandene Exsudate, Cysten und andere pathologische Bildungen stets hervorzuheben sind.
Der Nabelstrang ist nach den oben angedeuteten Rücksichten zu untersuchen, dabei auch seine Anhaftungsstelle zu beschreiben, und auf die bei Zwillings- und Mehrgeburten vorhandenen Erscheinungen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Teil, Zyste, Blutreichtum
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12019779
Alte Dokumentnummer
N2185519049R