Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1947GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 19.Paragraph 19,
Hat der Erblasser in Betreff des Uebernahmswertes des Hofes keine Verfügung getroffen und kommt auch keine Vereinbarung der Betheiligten hierüber zu Stande, so bestimmt das Gericht den Wert des Hofes nach billigem Ermessen, so dass der Uebernehmer wohl bestehen kann.
Der gerichtlichen Entscheidung hat die Schätzung des Hofes durch Sachverständige und die Einvernehmung des Gemeinde-Vorstandes voranzugehen.
Bei der Schätzung ist auf den Ertragswert angemessene Rücksicht zu nehmen. Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben. Auf das vorhandene Betriebs-Inventar ist bei Feststellung des Hofwertes zwar angemessene Rücksicht zu nehmen, doch soll es, insoweit es ein Zugehör des Hofes bildet, nicht selbständig geschätzt werden.
Den Betheiligten steht frei, der Schätzung beizuwohnen und ihre Erinnerungen zu machen. Können sie sich nicht selbst vertreten, so sind ihre gesetzlichen Vertreter beizuziehen. Haben nicht eigenberechtigte Miterben denselben gesetzlichen Vertreter, wie der Anerbe, so ist für ihre gesonderte Vertretung Sorge zu tragen.
Anmerkung
Zu Abs. 4: Zum Kollissionskurator vgl. § 271 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Übernahmspreis, Wert, Wohl-Bestehens-Wert, Übereinkunft, Einigung,
Beteiligte, Gutachter, Bürgermeister, Inventar, Befund,
Kollissionskurator, Widerstreitkurator, Übernahmswert, Übernehmer