Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
29.05.1947 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 85/1947
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1901.01.199031.12.2016 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 1929.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 657/1989

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 19,

Hat der Erblasser in Betreff des Uebernahmswertes des Hofes keine Verfügung getroffen und kommt auch keine Vereinbarung der Betheiligten hierüber zu Stande, so bestimmt das Gericht den Wert des Hofes nach billigem Ermessen, so dass der Uebernehmer wohl bestehen kann.

Der gerichtlichen Entscheidung hat die Schätzung des Hofes durch Sachverständige und die Einvernehmung des Gemeinde-Vorstandes voranzugehen.

Bei der Schätzung ist auf den Ertragswert angemessene Rücksicht zu nehmen. Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben. Auf das vorhandene Betriebs-Inventar ist bei Feststellung des Hofwertes zwar angemessene Rücksicht zu nehmen, doch soll es, insoweit es ein Zugehör des Hofes bildet, nicht selbständig geschätzt werden.

Den Betheiligten steht frei, der Schätzung beizuwohnen und ihre Erinnerungen zu machen. Können sie sich nicht selbst vertreten, so sind ihre gesetzlichen Vertreter beizuziehen. Haben nicht eigenberechtigte Miterben denselben gesetzlichen Vertreter, wie der Anerbe, so ist für ihre gesonderte Vertretung Sorge zu tragen.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Zum Kollissionskurator vgl. § 271 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Übernahmspreis, Wert, Wohl-Bestehens-Wert, Übereinkunft, Einigung,
Beteiligte, Gutachter, Bürgermeister, Inventar, Befund,
Kollissionskurator, Widerstreitkurator, Übernahmswert, Übernehmer

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022775

Alte Dokumentnummer

N2190011033S