(1)Absatz eins,Ein nach § 15 berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, hat als Übernehmer hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Das Anerbenrecht geht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Der Anerbe behält jedoch sein Recht, wenn er seinen Hof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach § 21 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.Ein nach Paragraph 15, berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, hat als Übernehmer hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Das Anerbenrecht geht auf den nach Paragraph 15, Nächstberufenen über. Der Anerbe behält jedoch sein Recht, wenn er seinen Hof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach Paragraph 21, zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.