Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 87/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1901.01.199031.12.2016 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 1929.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 87/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Zurücktreten des Anerben

Wahlrecht der Miterben

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ein nach Paragraph 15, berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, hat als Übernehmer hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Das Anerbenrecht geht auf den nach Paragraph 15, Nächstberufenen über. Der Anerbe behält jedoch sein Recht, wenn er seinen Hof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach Paragraph 21, zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.
  2. Absatz 2,Wenn zu einer Verlassenschaft mehrere geschlossene Höfe gehören und mehrere Miterben nach Paragraph 15, eintreten, sind diese in der dort festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes nach ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben eines Miterben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat derjenige die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorrang zukommt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989

Im RIS seit

06.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR40173251