Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiroler Höferechtsgesetz
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1989GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Zurücktreten des Anerben
Wahlrecht der Miterben
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Ein nach § 15 berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, hat als Übernehmer hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Das Anerbenrecht geht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Der Anerbe behält jedoch sein Recht, wenn er seinen Hof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach § 21 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.Ein nach Paragraph 15, berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, hat als Übernehmer hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Das Anerbenrecht geht auf den nach Paragraph 15, Nächstberufenen über. Der Anerbe behält jedoch sein Recht, wenn er seinen Hof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach Paragraph 21, zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.
(2)Absatz 2,Wenn zu einem Nachlaß mehrere geschlossene Höfe gehören und mehrere Miterben nach § 15 eintreten, sind diese in der dort festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes nach ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben eines Miterben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat derjenige die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorrang zukommt.Wenn zu einem Nachlaß mehrere geschlossene Höfe gehören und mehrere Miterben nach Paragraph 15, eintreten, sind diese in der dort festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes nach ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben eines Miterben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat derjenige die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorrang zukommt.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Dokumentnummer
NOR12035056
Alte Dokumentnummer
N2198913833J