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Art. 6 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Fassungen
ab 01.06.1928
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.1928 BGBl. Nr. 114/1928 (Stammfassung) · 3 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 114/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6bis. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, die Registrierung einer Fabriks- oder Handelsmarke abzulehnen oder für ungültig zu erklären, die die Abbildung oder die verwechselbare Nachahmung einer anderen Marke ist, sofern es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Registrierung dort notorisch feststeht, daß diese Marke bereits dem Angehörigen eines anderen vertragschließenden Landes gehört und für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird. Die Ablehnung oder Ungültigkeitserklärung hat entweder von Amts wegen zu geschehen, wenn die Gesetzgebung des Landes dies zuläßt, oder auf Antrag des Beteiligten.

Für den Anspruch auf Löschung solcher Marken muß eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkte der Registrierung der Marke an.

Gegenüber bösgläubig erwirkten Registrierungen ist der Löschungsanspruch an keine Frist gebunden.

Anmerkung

Vgl. § 31 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970 und § 9 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023662

Alte Dokumentnummer

N2192827039S