Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1928Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 10.
Die Bestimmungen des vorigen Artikels sollen auf jedes Erzeugnis anwendbar sein, welches als Herkunftsangabe fälschlich den Namen eines bestimmten Ortes oder Landes trägt, wenn diese Angabe mit einem erfundenen oder in betrügerischer Absicht entlehnten Handelsnamen in Verbindung gebracht ist.
Als Beteiligter, mag er eine natürliche oder eine juristische Person sein, ist in jedem Falle jeder Erzeuger, Fabrikant oder Handeltreibende anzuerkennen, welcher die Erzeugung oder die Fabrikation des Erzeugnisses oder den Handel mit demselben betreibt und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Orte oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten Lande seine Niederlassung hat.
Anmerkung
Vgl. § 2 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023668
Alte Dokumentnummer
N2192827045S