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Art. 10 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Fassungen
ab 01.06.1928
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.06.1928 BGBl. Nr. 114/1928 (Stammfassung) · 3 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 114/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 10bis. Die vertragschließenden Länder sind gehalten, den Angehörigen der Union einen wirksamen Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb zu sichern.

Den Tatbestand unlauteren Wettbewerbs erfüllt jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.

Insbesondere sind zu untersagen:

  1. Ziffer eins
    alle Handlungen jeder beliebigen Art, die geeignet sind, auf welchem Wege es auch sei, eine Verwechslung mit den Waren eines Wettbewerbers hervorzurufen;
  2. Ziffer 2
    die falschen Angaben im Handelsbetriebe, die geeignet sind, den Ruf der Waren eines Wettbewerbers zu schädigen.

Anmerkung

UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023669

Alte Dokumentnummer

N2192827046S