Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1928Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 10ter. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, den Angehörigen der anderen Unionsländer geeignete Rechtsbehelfe zu gewähren, um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken.
Sie verpflichten sich weiter, Maßnahmen zu treffen, die es den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbe- und Handelskreise vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, gestatten, die Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden in dem Maße zu betreiben, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: § 40 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
2. Zum Abs. 2: § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Schlagworte
Verbandsklage, Gewerbekreis