Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1928Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 8bis. Der Eigentümer einer internationalen Marke kann jederzeit durch eine an die Behörde des Ursprungslandes der Marke gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der vertragschließenden Länder verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Bureau mitgeteilt und von diesem den durch den Verzicht betroffenen Ländern bekanntgegeben.
Schlagworte
Internationales Büro
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023693
Alte Dokumentnummer
N2192827183S