Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.06.1928 — BGBl. Nr. 115/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.06.1928 BGBl. Nr. 115/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 115/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7.

Die Registrierung kann nach Maßgabe der Vorschriften der Artikel 1 und 3 jederzeit erneuert werden, und zwar für einen weiteren Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erneuerung an.

Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Bureau den Eigentümer der Marke durch Zusendung einer Mahnung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.

Hat die zur Erneuerung der vorangehenden Hinterlegung eingereichte Marke eine Formveränderung erfahren, so können die Behörden die Registrierung unter dem Gesichtspunkte der Erneuerung ablehnen; das gleiche Recht steht ihnen zu im Falle einer Änderung des Warenverzeichnisses, sofern nicht der Beteiligte, nachdem er von der Beanstandung durch das Internationale Bureau benachrichtigt worden ist, auf den Schutz für andere als die mit denselben Ausdrücken bei der vorigen Registrierung bezeichneten Waren verzichtet.

Wenn die Marke nicht unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung zugelassen wird, so kann den durch die Tatsache der vorigen Registrierung erworbenen Vorrangs- oder sonstigen Rechten gleichwohl Rechnung getragen werden.

Anmerkung

Derzeitige Ausführungsbestimmungen: Regel 24-28 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989.

Schlagworte

Internationales Büro, Vorrangsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001771

Dokumentnummer

NOR12023691

alte Dokumentnummer

N2192827181S