Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1928Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 6.
Der durch die Registrierung bei dem Internationalen Bureau erlangte Schutz dauert zwanzig Jahre von dem Zeitpunkt dieser Registrierung an (vorbehaltlich dessen, was im Artikel 8 für den Fall vorgesehen ist, daß der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Abgabe entrichtet hat); der Schutz kann jedoch nicht für eine Marke in Anspruch genommen werden, die in dem Ursprungslande keinen gesetzlichen Schutz mehr genießt.
Schlagworte
Internationales Büro, Schutzdauer, Schutzfrist
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023690
alte Dokumentnummer
N2192827180S