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Art. 5

Fassungen
ab 01.06.1928 — BGBl. Nr. 115/1928 (Stammfassung) · 3 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.1928 BGBl. Nr. 115/1928 (Stammfassung) · 3 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 5.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 115/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5.

Die Behörden, denen das Internationale Bureau die Registrierung einer Marke anzeigt, sind in den Ländern, deren Gesetze sie hiezu ermächtigen, zu der Erklärung befugt, daß dieser Marke der Schutz in ihrem Gebiete nicht gewährt werden kann. Eine solche Zurückweisung ist jedoch nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, die auf Grund des Hauptvertrages bei einer zur nationalen Registrierung hinterlegten Marke Anwendung finden würden.

Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, müssen ihre Zurückweisungen unter Angabe der Gründe dem Internationalen Bureau innerhalb der von ihrem Heimatsgesetze vorgesehenen Frist, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke anzeigen.

Das Internationale Bureau übermittelt unverzüglich der Behörde des Ursprungslandes und dem Eigentümer der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem Bureau von jener Behörde angegeben worden ist, eines der Stücke der in dieser Weise angezeigten Zurückweisungserklärung. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel, wie wenn die Marke von ihm unmittelbar in dem Lande hinterlegt worden wäre, in dem der Schutz versagt ist.

Es wird angenommen, daß die Behörden, die innerhalb der obengenannten Längstfrist von einem Jahr keine Mitteilung an das Internationale Bureau gerichtet haben, die Marke genehmigt haben.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Eine solche Ermächtigung enthält derzeit § 2 Abs. 2 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.
2. Derzeitige Ausführungsbestimmungen: Regel 16-20 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989.

Schlagworte

Internationales Büro, Schutzverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001771

Dokumentnummer

NOR12023687

Alte Dokumentnummer

N2192827177S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 115/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5bis. Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile - wie Wappen, Wappenschilder, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art -, die von den Behörden der vertragschließenden Länder etwa eingefordert werden, sind von jeder anderen Bescheinigung oder Beglaubigung als derjenigen der Behörde des Ursprungslandes befreit.

Schlagworte

Handelsname

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001771

Dokumentnummer

NOR12023688

Alte Dokumentnummer

N2192827178S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 115/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5ter. Das Internationale Bureau erteilt auf Antrag jedem gegen eine Gebühr, die in der Durchführungsvorschrift festgesetzt wird, eine Abschrift der mit Bezug auf eine bestimmte Marke in das Register eingetragenen Angaben.

Es kann auch Nachforschungen in den internationalen Marken nach älteren Registrierungen gegen Entgelt übernehmen.

Schlagworte

Internationales Büro, Gebühr

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001771

Dokumentnummer

NOR12023689

Alte Dokumentnummer

N2192827179S