Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 4.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1928Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4.
Von dem Zeitpunkt der derart im Internationalen Bureau vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der vertragschließenden Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre.
Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch den Artikel 4 des Hauptvertrages festgesetzte Prioritätsrecht, ohne daß es nötig ist, die unter dem Buchstaben d jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Anmerkung
Zum Abs. 2: "Hauptvertrag": PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023685
alte Dokumentnummer
N2192827175S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1928Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4bis. Wenn eine in einem oder mehreren der vertragschließenden Länder bereits hinterlegte Marke später von dem Internationalen Bureau zugunsten desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden ist, so ist die internationale Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen Registrierungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch letztere erworbenen Rechte.
Schlagworte
Internationales Büro
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023686
alte Dokumentnummer
N2192827176S