Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1928Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 3.
Jedes Gesuch um internationale Registrierung muß auf dem von der Durchführungsvorschrift festgesetzten Vordruck eingereicht werden, und die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, daß die Angaben in diesen Gesuchen denen des nationalen Registers entsprechen.
Wenn der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke in Anspruch nimmt, so ist er gehalten:
1.Ziffer eins es ausdrücklich zu erklären und seiner Anmeldung einen Vermerk beizufügen, der die in Anspruch genommene Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;
2.Ziffer 2 seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Anzeigen des Internationalen Bureaus beigefügt werden. Die Zahl dieser Darstellungen wird in der Durchführungsvorschrift festgestellt.
Das Internationale Bureau trägt die gemäß Artikel 1 hinterlegten Marken ohne weiteres in ein Register ein. Es zeigt diese Registrierung unverzüglich den verschiedenen Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, von dem Internationalen Bureau herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben und eines vom Hinterleger gelieferten Druckstocks veröffentlicht.
Um die registrierten Marken in den vertragschließenden Ländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde von dem Internationalen Bureau unentgeltlich die von ihr gewünschte Anzahl von Stücken der oben erwähnten Veröffentlichung. Diese Bekanntgabe hat in allen vertragschließenden Ländern als in jeder Hinsicht ausreichend zu gelten; vom Hinterleger darf keine weitere gefordert werden.
Anmerkung
1. Zum Abs. 3: Das Blatt trägt derzeit den Titel "Les Margues Internationales".
2. Derzeitige Ausführungsbestimmungen: Regel 8-15, 29-31 AusfO, BGBl. Nr. 401/1973.