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Art. 8

Fassungen
ab 01.06.1928 — BGBl. Nr. 115/1928 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.06.1928 BGBl. Nr. 115/1928 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 8.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 115/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 8.

Die Behörde des Ursprungslandes kann nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festsetzen und zu ihren Gunsten von dem Eigentümer der Marke, deren internationale Registrierung beantragt wird, erheben.

Zu dieser Gebühr tritt eine internationale Gebühr (in Schweizer Franken) von einhundertfünfzig Franken für die erste Marke und von je einhundert Franken für alle weiteren gleichzeitig beim Internationalen Bureau im Namen desselben Eigentümers hinterlegten Marken.

Der Hinterleger ist befugt, bei der internationalen Hinterlegung nur eine Gebühr von einhundert Franken für die erste Marke und von je fünfundsiebzig Franken für alle gleichzeitig mit der ersten hinterlegten Marken zu entrichten.

Macht der Hinterleger von dieser Befugnis Gebrauch, so muß er vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren seit der internationalen Registrierung bei dem Internationalen Bureau eine Ergänzungsgebühr von fünfundsiebzig Franken für die erste Marke und von je fünfzig Franken für alle weiteren gleichzeitig mit der ersten hinterlegten Marken einzahlen; hat er dies bei Ablauf der Frist nicht getan, so geht er des Vorteils seiner Registrierung verlustig. Sechs Monate vor dem Fristablauf erinnert das Internationale Bureau den Hinterleger durch Zusendung einer Mahnung für alle Fälle an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs. Ist die Ergänzungsgebühr nicht vor Ablauf der Frist bei dem Internationalen Bureau eingezahlt, so löscht dieses die Marke, zeigt die Löschung den Behörden an und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

Enthält das Warenverzeichnis mehr als einhundert Wörter, so wird die Registrierung der Marke erst nach Zahlung eines in der Durchführungsvorschrift festzusetzenden Zuschlags vorgenommen.

Das Jahreserträgnis der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Registrierung wird nach Abzug der für die Durchführung des gegenwärtigen Abkommens erforderlichen gemeinsamen Kosten zu gleichen Teilen durch das Internationale Bureau unter die vertragschließenden Länder verteilt.

Hat ein Land das gegenwärtige revidierte Abkommen im Zeitpunkte seines Inkrafttretens noch nicht ratifiziert, so hat es bis zum Zeitpunkte seines späteren Beitritts nur Anspruch auf eine Verteilung des auf der Grundlage der alten Gebühren errechneten Einnahmeüberschusses.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Inlandsgebühr: § 18 Abs. 4 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.
2. Derzeitige Ausführungsbestimmungen: Regel 32-35 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989.

Schlagworte

Internationales Büro

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001771

Dokumentnummer

NOR12023692

Alte Dokumentnummer

N2192827182S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 115/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 8bis. Der Eigentümer einer internationalen Marke kann jederzeit durch eine an die Behörde des Ursprungslandes der Marke gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der vertragschließenden Länder verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Bureau mitgeteilt und von diesem den durch den Verzicht betroffenen Ländern bekanntgegeben.

Schlagworte

Internationales Büro

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001771

Dokumentnummer

NOR12023693

Alte Dokumentnummer

N2192827183S