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Art. 9 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Fassungen
ab 01.06.1928
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.1928 BGBl. Nr. 115/1928 (Stammfassung) · 3 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 115/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9bis. Wenn eine im internationalen Register eingetragene Marke auf eine Person übertragen wird, die in einem anderen vertragschließenden Lande als dem Ursprungslande der Marke ansässig ist, so ist die Übertragung durch die Behörde dieses Ursprungslandes dem Internationalen Bureau anzuzeigen. Das Internationale Bureau trägt, sobald die Zustimmung der für den neuen Markeninhaber zuständigen Behörde eingegangen ist, die Übertragung in das Register ein, zeigt sie den anderen Behörden an und veröffentlicht sie in seinem Blatte. Dabei wird, wenn möglich, der Zeitpunkt und die Nummer der Registrierung der Marke in ihrem neuen Ursprungsland angegeben.

Die Übertragung einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf eine Person, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht zugelassen ist, wird in das Register nicht eingetragen.

Schlagworte

Internationales Büro

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001771

Dokumentnummer

NOR12023695

Alte Dokumentnummer

N2192827185S