Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1972 bis 26.04.2012 — BGBl. Nr. 101/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 827.04.201224.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 29/2012
§ 801.07.197226.04.2012 BGBl. Nr. 101/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1972BGBl. Nr. 101/1972

Außerkrafttretensdatum

26.04.2012danach: BGBl. I Nr. 29/2012

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, kann die Feststellung beantragen, daß die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, daß sie hätte erfolgen müssen oder daß die Verurteilung getilgt ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, ist beim Bundesministerium für Inneres einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.
  3. Absatz 3,Wird einem Antrag gemäß Absatz eins, ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR12027820

alte Dokumentnummer

N2196823494S