Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 101/1972Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, kann die Feststellung beantragen, daß die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, daß sie hätte erfolgen müssen oder daß die Verurteilung getilgt ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag gemäß Abs. 1 ist beim Bundesministerium für Inneres einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.Der Antrag gemäß Absatz eins, ist beim Bundesministerium für Inneres einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.
(3)Absatz 3,Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.Wird einem Antrag gemäß Absatz eins, ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12027820
alte Dokumentnummer
N2196823494S