Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 827.04.201224.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 29/2012
§ 801.07.197226.04.2012 BGBl. Nr. 101/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Rechte gemäß Artikel 16, 17 und 18 Datenschutz-Grundverordnung können nur derart ausgeübt werden, dass jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, die Feststellung beantragen kann, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Einträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,
  2. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, ist bei der Landespolizeidirektion Wien einzubringen, die hierüber zu entscheiden hat.
  3. Absatz 3,Wird einem Antrag gemäß Absatz eins, ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Betrifft der Antrag gemäß Absatz eins, eine Verurteilung durch ein ausländisches Strafgericht oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung und kann über diesen aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen entschieden werden, so ist der Umstand des anhängigen Verfahrens über die Aufnahme der betreffenden Verurteilung oder der sonstigen sich darauf beziehenden Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag im Strafregister zu vermerken Der Antragsteller ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40203064