Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
27.04.2012 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 29/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 827.04.201224.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 29/2012
§ 801.07.197226.04.2012 BGBl. Nr. 101/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.04.2012BGBl. I Nr. 29/2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, kann die Feststellung beantragen, daß die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, daß sie hätte erfolgen müssen oder daß die Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Einträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,
  2. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, ist beim Bundesministerium für Inneres einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.
  3. Absatz 3,Wird einem Antrag gemäß Absatz eins, ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Betrifft der Antrag gemäß Absatz eins, eine Verurteilung durch ein ausländisches Strafgericht oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung und kann über diesen aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen entschieden werden, so ist der Umstand des anhängigen Verfahrens über die Aufnahme der betreffenden Verurteilung oder der sonstigen sich darauf beziehenden Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag im Strafregister zu vermerken Der Antragsteller ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40138132