Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.01.1988 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 653/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 4001.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 4001.11.199231.12.2001 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 4001.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 653/1987

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992danach: BGBl. Nr. 418/1992

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 40, (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 800 S für jede angemeldete oder registrierte Marke, derentwegen Beschwerde erhoben wird, zu entrichten. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (Paragraph 37,) ist eine Gebühr von 2 600 S, für die Berufung (Paragraph 39,) eine Gebühr von 4 000 S für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu entrichten.

  1. Absatz 2,Die Beschwerdegebühr (Absatz eins,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Nov: Art. III, BGBl. Nr. 653/1987

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028562

alte Dokumentnummer

N2197012803T