Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.11.1992 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 418/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 4001.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 4001.11.199231.12.2001 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 4001.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 418/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 40, (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 900 S für jede angemeldete oder registrierte Marke, deretwegen Beschwerde erhoben wird, zu zahlen. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (Paragraph 37,) ist eine Gebühr von 2 900 S, für die Berufung (Paragraph 39,) eine Gebühr von 4 400 S für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu zahlen.

  1. Absatz 2,Die Beschwerdegebühr (Absatz eins,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036145

alte Dokumentnummer

N2199221544J