Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 4001.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 4001.11.199231.12.2001 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 4001.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 40, (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 65 € für jede angemeldete oder registrierte Marke, deretwegen Beschwerde erhoben wird, zu zahlen. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (Paragraph 37,) ist eine Gebühr von 210 €, für die Berufung (Paragraph 39,) eine Gebühr von 319 € für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu zahlen.

  1. Absatz 2,Die Beschwerdegebühr (Absatz eins,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40024990