Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Wirkung des Patentes
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, betriebsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.
(2)Absatz 2,Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände.
Anmerkung
1. Zum Inverkehrbringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch
jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens.
2. Beginn der Wirkung: § 101 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028667
alte Dokumentnummer
N2197026753S