Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1996Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Wirkung des Patentes
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
(2)Absatz 2,Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
Anmerkung
1. Zum Inverkehrbringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch
jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens.
2. Beginn der Wirkung: § 101 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12038448
alte Dokumentnummer
N2199654603J