Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.07.2005 bis 18.11.2005 — BGBl. I Nr. 149/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 2219.11.200519.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 2201.07.200518.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2201.01.199630.06.2005 § → § BGBl. Nr. 181/1996
§ 2219.08.197031.12.1995 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005danach: BGBl. I Nr. 130/2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Wirkung des Patentes

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
  2. Absatz 2,Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
  3. Absatz 3,Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als den zur Benützung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.
  4. Absatz 4,Absatz 3, ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Absatz eins, verbotenen Weise zu handeln.
  5. Absatz 5,Personen, die die im Absatz eins, genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Absatz 3, nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.

Anmerkung

Zum In-Verkehr-Bringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch
jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059384

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P22/NOR40059384