Rechtstracker.at

§ 64

Fassungen
01.08.1984 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 234/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 6417.12.200919.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 6401.01.200616.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 6401.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 6401.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 6401.11.199231.01.1999 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 6401.08.198431.10.1992 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.08.1984BGBl. Nr. 234/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992danach: BGBl. Nr. 418/1992

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen.
  3. Absatz 3,Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“ mit der Beifügung der Abteilung oder der Hilfsstelle, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
  4. Absatz 4,Mitteilungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden.

Anmerkung

Zum Abs. 3: siehe § 5 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028712

alte Dokumentnummer

N2197026798S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P64/NOR12028712