Rechtstracker.at

§ 64

Fassungen
01.02.1999 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 175/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 6417.12.200919.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 6401.01.200616.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 6401.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 6401.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 6401.11.199231.01.1999 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 6401.08.198431.10.1992 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 175/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4,Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“ mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
  5. Absatz 5,Bei schriftlichen Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

Anmerkung

Zum Abs. 4: siehe § 5 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12040275

Alte Dokumentnummer

N2199813033O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P64/NOR12040275