Rechtstracker.at

§ 64

Fassungen
ab 20.05.2023 — BGBl. I Nr. 51/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 6417.12.200919.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 6401.01.200616.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 6401.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 6401.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 6401.11.199231.01.1999 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 6401.08.198431.10.1992 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

20.05.2023BGBl. I Nr. 51/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen Verfahren vor einer Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Partei Eingaben in derselben Weise zulässigerweise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Form und Art der Erledigungen sowie der Ausfertigungen wird durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes geregelt.
  5. Absatz 5,Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40252848

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P64/NOR40252848