Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 653/1987Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Text
V. GEBÜHRENrömisch fünf. GEBÜHREN
Anmeldegebühr und Jahresgebühren
§ 166.Paragraph 166,
(1)Absatz eins,Für jedes Patent sowie für jedes Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.
(2)Absatz 2,Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Jahresgebühr beträgt
zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen,
für das zweite Jahr
900 S,
für das dritte Jahr
1 000 S,
für das vierte Jahr
1 100 S,
für das fünfte Jahr
1 200 S,
für das sechste Jahr
1 600 S,
für das siebente Jahr
2 000 S,
für das achte Jahr
2 900 S,
für das neunte Jahr
3 500 S,
für das zehnte Jahr
4 300 S,
für das elfte Jahr
5 700 S,
für das zwölfte Jahr
6 100 S,
für das dreizehnte Jahr
7 200 S,
für das vierzehnte Jahr
10 500 S,
für das fünfzehnte Jahr
13 200 S,
für das sechzehnte Jahr
15 000 S,
für das siebzehnte Jahr
19 000 S,
für das achtzehnte Jahr
24 000 S.
(4)Absatz 4,Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer nur einmal zu entrichten; sie beträgt 4 000 S zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (Paragraph 28,), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer nur einmal zu entrichten; sie beträgt 4 000 S zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.
(5)Absatz 5,Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (Paragraph 101,) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.
(6)Absatz 6,Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (Paragraph 101,) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(7)Absatz 7,Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 5).Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Absatz 5,).
(8)Absatz 8,Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.
(9)Absatz 9,Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 101) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (Paragraph 101,) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.
(10)Absatz 10,Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Absatz 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:
Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
angefangene Seiten werden voll gerechnet;
als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß von 34 cm × 22 cm gerechnet.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1, 3 und 4: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977, Art. III BGBl. Nr. 526/1981, Art. III BGBl. Nr. 126/1984, Art. III BGBl. Nr. 653/1987
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028820
alte Dokumentnummer
N2197026906S