Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Text
V. GEBÜHRENrömisch fünf. GEBÜHREN
Anmeldegebühr und Jahresgebühren
§ 166.Paragraph 166,
(1)Absatz eins,Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen.
(2)Absatz 2,Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Jahresgebühr beträgt
zuzüglich 25 € für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 25 € für das dritte und jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen,
für das fünfte Jahr
101 €,
für das sechste Jahr
138 €,
für das siebente Jahr
174 €,
für das neunte Jahr
305 €,
für das zehnte Jahr
370 €,
für das zwölfte Jahr
523 €,
für das dreizehnte Jahr
581 €,
für das vierzehnte Jahr
850 €,
für das fünfzehnte Jahr
1 068 €,
für das sechzehnte Jahr
1 162 €,
für das siebzehnte Jahr
1 453 €,
für das achtzehnte Jahr
1 744 €,
für das neunzehnte Jahr
1 744 €,
für das zwanzigste Jahr
1 744 €.
(4)Absatz 4,Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 327 € zuzüglich 25 € für die sechste und jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 25 € für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (Paragraph 28,), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 327 € zuzüglich 25 € für die sechste und jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 25 € für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.
(5)Absatz 5,Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (Paragraph 101,) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.
(6)Absatz 6,Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (Paragraph 101,) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(7)Absatz 7,Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 5).Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Absatz 5,).
(8)Absatz 8,Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.
(9)Absatz 9,Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 101) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (Paragraph 101,) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.
(10)Absatz 10,Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Absatz 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:
Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
angefangene Seiten werden voll gerechnet;
als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß von 34 cm × 22 cm gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR40025005