Rechtstracker.at

§ 166

Fassungen
01.11.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 418/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 166 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 16617.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 16601.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 16601.02.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 16601.01.199631.01.1999 § → § BGBl. Nr. 181/1996
§ 16601.11.199231.12.1995 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 16601.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 418/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 181/1996

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch fünf. GEBÜHREN

Anmeldegebühr und Jahresgebühren

Paragraph 166,

  1. Absatz eins,Für jedes Patent sowie für jedes Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.
  2. Absatz 2,Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Jahresgebühr beträgt
    für das erste Jahr
    900 S,
    zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen,
    für das zweite Jahr
    900 S,
    für das dritte Jahr
    1 000 S,
    für das vierte Jahr
    1 300 S,
    für das fünfte Jahr
    1 400 S,
    für das sechste Jahr
    1 900 S,
    für das siebente Jahr
    2 400 S,
    für das achte Jahr
    3 400 S,
    für das neunte Jahr
    4 200 S,
    für das zehnte Jahr
    5 100 S,
    für das elfte Jahr
    6 400 S,
    für das zwölfte Jahr
    7 200 S,
    für das dreizehnte Jahr
    8 000 S,
    für das vierzehnte Jahr
    11 700 S,
    für das fünfzehnte Jahr
    14 700 S,
    für das sechzehnte Jahr
    16 000 S,
    für das siebzehnte Jahr
    20 000 S,
    für das achtzehnte Jahr
    24 000 S.
  4. Absatz 4,Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (Paragraph 28,), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 4 500 S zuzüglich 350 S für die sechste und jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.
  5. Absatz 5,Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (Paragraph 101,) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.
  6. Absatz 6,Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (Paragraph 101,) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  7. Absatz 7,Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Absatz 5,).
  8. Absatz 8,Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.
  9. Absatz 9,Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (Paragraph 101,) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.
  10. Absatz 10,Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Absatz 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
    2. Ziffer 2
      Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
    3. Ziffer 3
      angefangene Seiten werden voll gerechnet;
    4. Ziffer 4
      als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß von 34 cm × 22 cm gerechnet.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 1: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977, Art. III BGBl. Nr. 526/1981, Art. III BGBl. Nr. 126/1984, Art. III BGBl. Nr. 653/1987

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036163

alte Dokumentnummer

N2199221574J