Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1985Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Beachte
Betragsanpassung durch VBetragsanpassung durch römisch fünf
Text
Todfallsaufnahme
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 5 000 S 19 S,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 5 000 S 19 S,
über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 32 S,
über 10 000 S bis einschließlich 20 000 S 63 S 4. über 20 000 S bis einschließlich 50 000 S 94 S,
über 50 000 S bis einschließlich 70 000 S 119 S,
über 70 000 S bis einschließlich 100 000 S 149 S,
über 100 000 S bis einschließlich 150 000 S 243 S,
über 150 000 S bis einschließlich 200 000 S 399 S,
über 200 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 204 S mehr,
über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 103 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 25 000 000 S entspräche.
(2)Absatz 2,Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Absatz eins,
(3)Absatz 3,Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des Paragraph 13, um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 23 durch die V, BGBl. Nr. 100/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 beendet wurden. Bereits vorher wurde durch die V, BGBl. Nr. 603/1978, ein Zuschlag festgesetzt, von dem jedoch Gebühren bis zu einer Bemessungsgrundlage von 70 000 S ausdrücklich ausgenommen waren. Da § 14 Abs. 1 ursprünglich keine derartige Bemessungsgrundlagenstufe enthalten hat, hat diese Zuschlagsfestsetzung nicht nur zu einer Erhöhung der Gebühren sondern auch zu einer Erweiterung der Bemessungsgrundlagenstufen im Bereich zwischen 50 000 S und 100 000 S geführt.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 12
Schlagworte
Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024
Dokumentnummer
NOR12028911
Alte Dokumentnummer
N2197114548T